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Aktuell / Beteiligung / Gemeinderat

Gemeinderat Di 25.01.2022

Beginn: 18 Uhr

Ort: Klosterkirche, Klosterstr. 1, 78727 Oberndorf a. N.

TOP 1: Bebauungsplan “Im Gehrn Süd, 1. Änderung”, Bochingen – Satzungsbeschluss

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Gehrn Süd“ wird aus städtebaulicher Sicht dadurch begründet, eine gewisse Gestaltungsfreiheit für die vorgesehenen Mehrfamilienhäuser im nördlichen Teil des Baugebiets (Flst. 4255, 3961/1 und 3961/2) zu ermöglichen und dadurch eine Optimierung der Traufhöhe zu erzielen.
Ergänzend soll auf dem Flurstück 4255 durch eine speziell festgesetzte Fläche, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, eine Tiefgarage (erdüberdeckt und begrünt) umsetzbar sein.
Alle anderen Festsetzungen bleiben vollumfänglich bestehen.

TOP 2: Gemeinsamer Gutachterausschuss der Stadt Oberndorf a.N. – Neubestellung Bedienstete der zuständigen Finanzbehörde als Gutachterin

Für die restliche Amtszeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses der Stadt Oberndorf a.N. wird Sabine Zeller-Engesser, Finanzamt Emmendingen, Dienstsitz Villingen-Schwenningen, als ehrenamtliche Gutachterin neu bestellt.
Bisher war Frank Maier als Vertreter der zuständigen Finanzbehörde Rottweil auf deren Vorschlag als ehrenamtlicher Gutachter bestellt. Er hat am 22.10.2021 per E-Mail mitgeteilt, dass er aufgrund seiner beruflichen Veränderung mit Wirkung zum 01.11.2021 nicht mehr im Gutachterausschuss tätig sein kann. Nach Mitteilung des Finanzamtes Rottweil hat sich der Zuständigkeitsbereich der Finanzämter erweitert.
Für die restliche Amtszeit bis Februar 2025 wird daher Sabine Zeller-Engesser, Bausachverständige (Finanzamt Emmendingen, Dienstsitz Villingen-Schwenningen), als ehrenamtliche Gutachterin vorgeschlagen.

TOP 3: Haushalt 2022, insbesondere

3.1 Mittelfristige Finanzplanung 2021 – 2025

Im Gemeinderat wir die mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2021 -2025 vorgestellt und beraten. Die Planung umfasst die mittelfristige Finanzplanung für den Haushalt der Stadt und die Eigenbetriebe Wasserwerk und Freibad.

Nach schwierigen Jahren kann der Ergebnishaushalt der Stadt wieder einen Überschuss in ordentlicher Höhe für die Jahre 2022 und die Folgejahre ausweisen. Im Jahr 2022 ist ein positives Ergebnis in Höhe von 2.751 Mio Euro geplant. Im Jahr 2023 sind dies 2,397 Mio Euro. Es soll aber auch ordentlich investiert werden. Insgesamt knapp 15 Mio Euro für Hoch-und Tiefbaumaßnahmen und den Erwerb von Sachvermögen im Jahr 2022. Auch im Folgejahr sind Investitionsausgaben in Höhe von über 12 Mio Euro verplant. Dies ist nur mit der Aufnahme von Krediten finanzierbar. Für 2022 werden 4.468 Mio Euro Kreditaufnahme geplant, für 2023 gar 7.554 Mio Euro. Die Last der Darlehenstilgung steigt von 42.000 Euro im Jahr 2022 auf bis zu 1 Mio Euro im Jahr 2025!

Der Eigenbetrieb Freibad schreibt immer Verluste. Für die Jahre 2022 bis 2023 wird mit jährlichen Verlusten in Höhe von 340.000 bis 370.000 Euro gerechnet. Diese Verluste müssen aus dem Haushalt der Stadt und ebenfalls Kreditaufnahmen ausgeglichen werden. Die Stadt Oberndorf lässt sich das Badevergnügen ihrer Bevölkerung im Sommer also Einiges kosten!

Das Wasserwerk dagegen kann für die Jahre 2022 bis 2025 Jahresgewinne in Höhe von 54.000 Euro – 124.000 Euro verzeichnen. Eine Erhöhung des Wasserzinses sollte also nicht nötig sein.

TOP 4: Bündelungsausschreibung Stromlieferverträge 2023 bis 2025

Die aktuellen Stromlieferverträge der Stadt und der Eigenbetriebe Wasserwerk und
Freibad laufen zum 31.12.2022 aus. Für die Folgejahre ist nun im Rahmen der Bündelungsausschreibung des Gemeindetags festzulegen ob und gegebenenfalls welche Art von Ökostrom bezogen werden soll.
Bisher bezieht die Stadt und ihre Eigenbetriebe Ökostrom ohne Neuanlagenanteile.
Der Ökostrom muss dabei zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen
werden, das Alter der Anlagen ist dabei unerheblich.
Die bisherige Beschaffung wurde im Arbeitspapier des European-Energy-Award (EEA)
so festgelegt. Vor einer neuen Vergabe ist nun erneut eine Entscheidung über die
Beschaffung von Ökostrom zu treffen.
Bei Bezug von Ökostrom mit Neuanlagenanteilen muss mindestens ein Anteil von 33
% des während eines Kalenderjahres gelieferten Stroms aus Neuanlagen stammen,
die z.B. bei Windkraft, Biomasse und Photovoltaik am 01.01.2023 bis zu vier Jahre
alt, bei Geothermie oder Wasserkraft bis zu sechs Jahre alt sein dürfen. Mit dieser
Regelung wird ein höherer Beitrag zum Ausbau der Ökostromerzeugung geleistet.

Der Gemeindetag geht bei einer Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenanteile
gegenüber einer Beschaffung von nicht Ökostrom von Mehrkosten von bis 0,2 Cent
netto pro kWh aus.
Bei den städtischen Verbrauchsstellen wären dies pro Jahr (netto) bis zu rund 2.500
Euro Mehrkosten, beim Eigenbetrieb Wasserwerk rund 1.500 Euro und beim Freibad
rund 500 Euro.
Die Beschaffung von Ökostrom mit Neuanlagenanteilen würde voraussichtlich Mehrkosten von rund 0,2 bis 0,5 Cent netto pro kWh ausmachen. Bei der Stadt wären das dann (netto) rund 2.500 Euro bis rund 6.000 Euro, beim Eigenbetrieb Wasserwerk rund 1.500 Euro bis rund 3.800 Euro und beim Freibad von rund 500 Euro bis 1.300
Euro an Mehrkosten.

Der Gemeinderat muss also nun entscheiden, ob er den teureren Ökostrom in den nächsten Jahren kaufen will, um somit einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

TOP 5: Turn- und Festhalle Beffendorf – Holzverkleidung in der Halle, Farbfehler

Die aus Weißtanne bestehende Prallwandverkleidung der Turn- und Festhalle Beffendorf wurde aus Gründen des Brandschutzes beim Bau 2015 mit einer Brandschutzlackierung versehen. Die Ausführung der Prallwände erfolgte durch die Firma Karl Braun Innenausbau aus Haiterbach ohne Beanstandungen.
Im März 2016 wurden an mehreren Holzbrettern der Prallwandverkleidungen Farbänderungen festgestellt, die nicht auf normale Gebrauchs- und Alterungsprozesse zurückzuführen waren. Es war eine weiße, milchige Oberflächenveränderung feststellbar. Daraufhin wurde die Firma Karl Braun zur Stellungnahme und zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgefordert.
Aufgrund der fruchtlosen mehrfachen Aufforderung zur Mängelbeseitigung hat die Verwaltung im Juli 2018 beim Landgericht Rottweil einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt.
Im September 2020 wurde der Bericht des vom Gericht bestellten Gutachters mit dem Ergebnis vorgelegt, dass es sich bei den festgestellten Farbveränderungen um einen Lackierfehler handelt. Die Brandschutzeigenschaft des Lackes ist durch den Lackierfehler nicht betroffen. Dieser Lackierfehler ist auf etwa 1/3 der Prallwandverkleidung festzustellen. Zur Beseitigung des Mangels wird in dem Gutachten empfohlen, alle vorhandenen Holzbretter im Inneren der Halle gegen neu lackierte Holzbretter auszutauschen, um sichtbare Farbabweichungen zwischen neu lackierten und nicht neu lackierten Holzbrettern zu vermeiden.
Dieses Gutachten wurde zunächst von der Firma Braun in Frage gestellt, woraufhin
der Gerichtgutachter im März 2021 ein Ergänzungsgutachten mit dem gleichen Ergebnis vorgelegt hat.
Den Vorschlag des Gutachtens zum Austausch aller Holzbretter gegen neu lackierte
Holzbretter lehnte die Firma Karl Braun weiterhin aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit ab, weshalb am 18.10.2021 eine Vergleichsverhandlung vor dem Landgericht Rottweil stattfand.
In der Vergleichsverhandlung wurde durch die Firma Braun ein eigenes Gutachten
vorgelegt, das zwar eine andere Ursache für den Lackierfehler feststellte, den vorhandenen Lackierfehler aber insgesamt bestätigte.
Die Firma Karl Braun ist daher bereit, die von dem Lackierfehler betroffenen Holzbretter abzunehmen, im Werk neu zu lackieren und wieder einzubauen. Anhand eines Musterstückes wurde aufgezeigt, dass ein Anschleifen des Holzes bis zur Grundierung erforderlich ist, um die schadhafte Lackierung vollständig zu entfernen, es jedoch keinen Farbunterschied gibt zu einem nicht neu lackierten Holz. Nach Angabe der Firma Braun sind gegebenenfalls dennoch vorhandene Farbunterschiede zwischen neu und alt nach spätestens einem Jahr nicht mehr sichtbar. Ein Austausch
aller Holzbretter sei daher nicht erforderlich. Für diese Mängelbeseitigung veranschlagt die Firma Braun einen Zeitraum von etwa 3 Wochen.
Auf Grund der hohen Hallenauslastung ist die Mängelbeseitigung ohne Einschränkung des Sportbetriebes nur in den Sommerferien möglich. Um nicht infolge von z.B. Lieferschwierigkeiten beim Lack in Zugzwang zu kommen wird daher vorgeschlagen, die Frist zur Mängelbeseitigung bis Ende 2022 festzulegen.

TOP 6: Vergaben, insbesondere

6.1 Neubau Kreisverkehr an der Neckarhalle/Austraße BA 1.1 – Vergabe

Die Stadt Oberndorf will an der Kreuzung an der Neckarhalle ( Straße von Brücke und Austraße) einen Kreisverkehr bauen.

Der Kreisverkehr an der Neckarhalle wird als BA 1.1 aus der Gesamtmaßnahme „Sanierung der Austraße mit Hochwasserschutz“ herausgelöst, und auf der Grundlage der bisherigen Planung, als städtische Teilmaßnahme autark vorgezogen.
Entsprechend der Vorgaben der Bemessungsrichtlinien wird der Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 28 m hergestellt. Es ist kein Grunderwerb notwendig.
Aus der maßgeblichen Schleppkurve für den Sattelzug als Bemessungsfahrzeug ergibt sich eine bauliche Breite der asphaltierten Kreisfahrbahn von 9,80 m. Diese wird optisch unterteilt in einen 4,50 m breiten Außenring für die übliche PKW- Benutzung und einen 5,30 m breiten Innenring zum Überfahren für Sattelzüge und
Schwerverkehr. Die Mittelinsel soll begrünt werden.
Im Zuge der Maßnahme werden die Leitungen innerhalb des Baufeldes mit erneuert.
Die Arbeiten wurden nach VOB öffentlich ausgeschrieben. Es liegen fünf wertbare Angebote vor. Die Firma Friedrich Storz Verkehrswegebau GmbH & Co. KG, Donaueschingen ist günstigste Bieterin mit einem Bruttoangebotspreis von 481.750,01 Euro unterhalb der Kostenberechnung in Höhe von 580.228,96 Euro.
Die Arbeiten sollen unter Vollsperrung für den Verkehr von Ende Februar bis Ende Mai 2022 ausgeführt werden. Fußgänger und Radfahrer werden an der Baustelle vorbei geführt.

TOP 7: Ausscheiden von Stadträtin Annette Elben aus dem Gemeinderat

Mit Schreiben vom 06.11.2021 beantragte Stadträtin Annette Elben, sie nach über 27-jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit, auf Ende Februar 2022 (nach Verabschiedung des Haushaltsplans 2022) von ihrem Amt als Gemeinderätin zu entbinden.
Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 GemO kann ein Mitglied sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat aus wichtigen Gründen verlangen. Als wichtiger Grund gilt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 GemO insbesondere, wenn der Bürger/die Bürgerin zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört hat.
Frau Annette Elben gehört dem Gemeinderat seit 1994 an.
Die Voraussetzungen liegen somit vor und sie kann ihr Ausscheiden verlangen.
Gemäß § 16 Abs. 2 GemO entscheidet der Gemeinderat über das Vorliegen eines
wichtigen Grundes.

TOP 8: Nachrücken von Herrn Christoph Seidel in den Gemeinderat

Aufgrund des Ausscheidens von Stadträtin Annette Elben aus dem Gemeinderat rückt
gemäß § 31 Abs. 2 (GemO) die als nächste Ersatzperson für den Wahlvorschlag festgestellte Person nach.
Nach dem Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019 ist Herr Christoph Seidel mit 1.759 Stimmen als nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) festgestellt und rückt gemäß § 31 Abs. 2 GemO zum 01.03.2022 für die ausscheidende Stadträtin Annette Elben nach.
Die Ersatzperson muss zum Zeitpunkt des Nachrückens ebenfalls die Wählbarkeit
besitzen. Dies ist bei Herrn Christoph Seidel der Fall.
Herr Christoph Seidel wurde von der Stadtverwaltung angeschrieben und gebeten,
mitzuteilen, ob er als Ersatzperson in den Gemeinderat nachrückt. Gleichzeitig wurde
ihm mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen eine ehrenamtliche Tätigkeit abzulehnen bzw. nicht möglich ist. Etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe sind innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Herr Christoph Seidel teilte mit, dass er das Amt antreten wird und keine Hinderungsgründe gemäß § 29 GemO bekannt sind.

TOP 9: Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen

Im Zeitraum vom 2.12.2021 bis 11.01.2022 sind 6.350 Euro an Geldspenden bei der Stadt eingegangen. 2.000 Euro davon sind für bedürftige Aistaiger und Oberndorfer Bürger*innen bestimmt. 500 Euro gehen an den Kindergarten auf dem Lindenhof. Den restliche Betrag bekommt die Jugendkunstschule Kreisel.

Im Dezember sind außerdem eine Nordmann- Edeltanne als Weihnachtsbaum in Aistaig und Baumaterialien für die Gartenhütte der Jugendkunstschule gespendet worden.

Der Gemeinderat muss die Annahme dieser Spenden förmlich beschließen.

TOP 10: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
(14. Dezember 2021 – 24. Januar 2022)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2021 folgenden nichtöffentlichen Beschluss gefasst:
Grundstücksangelegenheiten:
 Verkauf des Grundstücks FlSt-Nr. 1110/67 im Gebiet „Gartenwiesen auf dem Lindenhof

TOP 11: Bekanntgaben der Verwaltung

TOP 12: Anfragen und Anregungen der Gemeinderäte

TOP 13: Bürgerfragestunde

Bei diesem Tagesordnungspunkt können Bürger*innen Fragen und Anliegen vorbringen.


Aufgrund der aktuell gültigen Corona-Verordnung gilt die 3G-Regelung. Nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern ist der Zutritt zu der Sitzung nur unter Vorlage eines negativen Testnachweises, Antigen- oder PCR-Tests, gestattet. Besucherinnen und Besucher haben die notwendigen Nachweise (geimpft, genesen oder getestet) in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) bei Eintritt vorzuzeigen. Die Anzahl der Personen kann unter Umständen begrenzt werden.
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar), die Maske ist auch am Sitzplatz zu tragen.
Im Übrigen sind die allgemein geltenden Abstands- und Hygienevorschriften nach der Corona-Verordnung einzuhalten.
Bei coronatypischen Krankheitssymptomen darf die Sitzung nicht besucht werden.

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