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Aktuell / Beteiligung / Gemeinderat

Verwaltungsausschuss Di 6.12.2022

Beginn: 17 Uhr

Ort: Sitzungssaal des Rathauses, Klosterstr. 3, 78727 Oberndorf a. N.

TOP 1: SRH Krankenhaus Oberndorf a. N. GmbH – Änderung des Gesellschaftsvertrags (Vorberatung)

Der SRH-Konzern plant, seine Servicegesellschaften, die unter anderem auch für die
SRH Krankenhaus Oberndorf a. N. GmbH tätig sind, mit Beginn des Jahres 2023 in
die Gemeinnützigkeit zu überführen. Zu diesem Zweck ist die Änderung der Gesellschaftsverträge sämtlicher beteiligter Gesellschaften notwendig. Da die Stadt Oberndorf Gesellschafter bei der SRH Krankenhaus Oberndorf a. N. GmbH ist, muss der Gemeinderat den Änderungen zustimmen.
Aktuell sind die Service Partner im SRH Konzern gewerbliche Gesellschaften. Mit der
Überführung in die Gemeinnützigkeit sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen
werden, dass die Servicegesellschaften auch weiterhin zu guten Konditionen Ihre
Leistungen erbringen können, da die Steuerquote dieser Unternehmen nur so weiterhin auf niedrigem Niveau gehalten werden kann.

Zusätzlich zu dieser Änderung stehen noch weitere kleinere, teils redaktionelle Anpassungen des Gesellschaftsvertrages an.

Der Verwaltungsausschuss berät das Thema für den Gemeinderat vor.

TOP 2: Festsetzung der Wassergebühren ab 01.01.2023 (Vorberatung)

Vorwiegend aufgrund gestiegener Kosten, vor allem Stromkosten zur Wasser Förderung, soll der Wasserpreis von 2,60 Euro auf 3,10 Euro pro Kubikmeter erhöht werden.

Bei einer Anpassung der Gebühr auf 3,10 Euro/m³ würden rund 2.201.000 Euro zuzüglich Grundgebühren mit 280.000 Euro, zusammen also 2.481.000 Euro erwirtschaftet. Bei Gesamtaufwendungen von 3.002.700 Euro ergibt sich dann ein Jahresverlust von 161.700 Euro, der über die laufenden Gebühren der nächsten Jahre abgedeckt werden kann.
Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Einwohner und Tag von ca. 125
Litern (Statistisches Landesamt) ergibt sich ein Wasserverbrauch von knapp 46 Kubikmetern im Jahr.
Bei einer Anhebung um 50 Cent/m³ errechnet sich damit ein Mehrpreis von rund 23
Euro (+7 % Mehrwertsteuer = 1,61 Euro), zusammen also knapp 25 Euro zusätzlich
pro Jahr und Person gegenüber der bisherigen Wassergebühr.

Der Verwaltungsausschuss berät das Thema für den Gemeinderat vor.

TOP 3: Festsetzung der Abwassergebühren ab 01.01.2023 (Vorberatung)

Die Abwassergebühr wurde neu berechnet und soll wohl auch teurer werden.

Auch dieses Thema berät der Verwaltungsausschuss für den Gemeinderat vor.

TOP 4: Eigenbetrieb Wasserwerk – Verlängerung Betreibervertrag, Notbetreuung durch badenova (bnNETZE GmbH)

Mit der badenova hat die Stadt einen sogenannten Betreibervertrag, um bei Ausfall des städtischen Personals den Betrieb des Wasserwerks zu gewährleisten. Dieser soll nun verlängert werden, da die personelle Situation im Wasserwerk immer noch angespannt ist.

TOP 5: Ausübung des Vorkaufsrechts im Gebiet “Galgenbühl-Süd” in Oberndorf (Vorberatung)

Der Bebauungsplan „Galgenbühl-Süd“ weist das FlSt-Nr. 804/2 als reines Wohngebiet
(WR) aus. Das Grundstück ist unbebaut. Mit Kaufvertrag vom 20.09.2022 wurde das
Grundstück veräußert.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB steht der Stadt ein Vorkaufsrecht zu bei
unbebauten Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können (Innenbereichsvorkaufsrecht). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss gemäß § 24 Abs. 3 BauGB durch das Wohl
der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs
in der Gemeinde dient dem Wohl der Allgemeinheit. Im gesamten Stadtgebiet sind
nahezu keine städtischen Wohnbauflächen mehr vorhanden.

Sollte eine zeitnahe Bebauung durch den Käufer vorgesehen sein, kann der Käufer
das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 27 BauGB abwenden, indem er sich zu einer
entsprechenden Bebauung selbst verpflichtet.
Da diese Erklärung einseitig erfolgt und für beide Seiten mit Unsicherheiten behaftet
ist, bietet sich der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung über diese Pflichten an.
In diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet sich der Käufer, das Grundstück
innerhalb einer Frist mit einer bestimmten Anzahl von Wohnungen zu bebauen. Im
Gegenzug verzichtet die Stadt auf die Ausübung des Vorkaufsrechts, behält sich
jedoch ein Kaufrecht bei Nichterfüllung nach Fristablauf vor. Dieses Recht kann durch
eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.

TOP 6: Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen

TOP 7 : Bekanntgaben der Verwaltung

TOP 8: Anfragen und Anregungen der Gemeinderäte

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