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Aktuell / Beteiligung / Gemeinderat

Gemeinderat Di 30.09.2025

Beginn: 17.30 Uhr

Ort: Sitzungssaal des Rathauses, Klosterstr. 3, 78727 Oberndorf a. N.

TOP 1: Gemeinsamer Flächennutzungsplan 2010 der VVG Oberndorf a. N. – 8. punktuelle Änderung im Bereich der Freiflächen-PV-Anlage “Hohe Egert”, Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen, Feststellungsbeschluss

Ein Investor beabsichtigt in der Gemeinde Epfendorf die Errichtung einer Photovoltaik Freiflächenanlage im Gewann Hohe Egert auf der Gemarkung Trichtingen.
2.1 Bebauungsplan-Verfahren
Zur Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens hat der Gemeinderat von Epfendorf mit Beschluss vom 30.01.2024 ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „EWS Solarpark“ Hohe Egert eingeleitet.
Die frühzeitige Beteiligung erfolgte vom 06.05. bis 06.06.2024, am 24.09.2024 wurde die Auslegung und Trägerbeteiligung beschlossen und vom 07.10. bis 07.11.2024 durchgeführt; die dabei eingegangenen Stellungnahmen wurden eingearbeitet.
Am 22.07.2025 hat der Gemeinderat Epfendorf den Bebauungsplan in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen.
2.2 Flächennutzungsplanänderung
Um den Bebauungsplan ohne zusätzliche Genehmigung durchs Landratsamt zur Rechtskraft zu führen, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert.


2.3 Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 8. punktuellen FNP-Änderung
Aus den eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) ergibt sich kein Änderungsbedarf. Einzelne vorgebrachte Anregungen wurden auf Ebene des Bebauungsplanes bereits eingearbeitet. Von der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen ein.
In der Begründung wurden daher lediglich die Verfahrensdaten ergänzt und der Planausschnitt mit dem verkleinerten Geltungsbereich aktualisiert.
Somit kann der Feststellungsbeschluss für die 8. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes 2010 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Oberndorf a. N. gefasst werden.
III. Kosten und Finanzierung
Kosten: Die wesentlichen Verfahrenskosten trägt der Vorhabeninvestor.

TOP 2: Bürgerbegehren zur Verpachtung kommunaler Waldflächen im Gebiet “Wisoch” an Betreiber von Windenergieanlagen – Zulässigkeit und Durchführung eines Bürgerentscheids

Ausgangslage: Am 20.05.2025 teilte Frau Cordula Glatthaar aus Beffendorf schriftlich mit, dass die
Bürgerinitiative „Oberndorf gegen Windindustrie“ ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) plant, das sich gegen folgenden Beschluss des Gemeinderats vom 29.04.2025 richtet:

1.Der Gemeinderat nimmt die Standortanalyse und Vorhabenvorstellung der badenova zur Kenntnis.
2.Der Gemeinderat stimmt der Planung und Realisierung eines interkommualen Windparks am Standort „Wisoch“ grundsätzlich zu und beabsichtigt durch Bereitstellung von gemeindeeigenen Flächen für das Projekt einen Beitrag zur Energiewende vor Ort zu leisten.

3.Der Bürgermeister und die Verwaltung erhalten Vollmacht für Gespräche und Verhandlungen mit der badenova über einen Nutzungsvertrag zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im vorgestellten Gebiet. Der Gemeinderat wird laufend über den Stand der Verhandlungen informiert und bekommt das abschließende Verhandlungsergebnis zur öffentlichen Beschlussfassung vorgelegt, wie auch der Ortschaftsrat Beffendorf. Eine Unterschrift des Nutzungsvertrags erfolgt erst nach Information der Bürgerschaft.
Die Beschlussfassung erfolgte mehrheitlich mit 13 Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen.
Die dreimonatige Einreichungsfrist für das Bürgerbegehren wurde mit der örtlichen Berichterstattung im Schwarzwälder Bote am 30.04.2025 in Lauf gesetzt und endete am 30.07.2025. Ausgehend von 11.000 wahlberechtigten Bürgern liegt das gesetzliche vorgegebene Quorum bei ca. 770 Unterstützungsunterschriften. Am 30.07.2025 wurde das Bürgerbegehren innerhalb der Frist schriftlich eingereicht. Die Fragestellung in den Unterschriftslisten ist wie folgt formuliert: „ Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Gemeinde Oberndorf am Neckar an Windenergieanlagenbetreiber-/investoren auf dem Gebiet „Wisoch“ unterbleiben?“

Rechtliche Würdigung: Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist hinsichtlich des Wirkungskreises zu bejahen. In dieser Angelegenheit hat innerhalb der letzten drei Jahre kein Bürgerentscheid stattgefunden. Das Bürgerbegehren betrifft auch keine Angelegenheit, die nach § 21 Abs. 2 GemO von einem Bürgerentscheid ausgeschlossen ist.
Die mit dem Bürgerbegehren vorgelegte Fragestellung ist zulässig. Sie muss so gefasst sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann und den Willen der Abstimmenden klar zum Ausdruck bringt. Dies ist nach Auffassung der Verwaltung der Fall.

Für ein Bürgerbegehren sollen nach § 21 Abs. 3 GemO bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Nur die Vertrauenspersonen sind jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Anschreiben sind zwei Vertrauenspersonen benannt. Diese sind:
Cordula Glatthaar, Steigweg 8, Beffendorf und Dr. Ulrich Schneider, Lohwiesenstraße 17, Beffendorf.
Nach Prüfung der eingereichten Unterschriften kann die Verwaltung bestätigen, dass von insgesamt 1492 Unterschriften 1329 Unterschriften gültig sind; es gab 163 ungültige Unterschriften. Ausgehend von 10.999 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern (Stand 23.05.2025) liegt das gesetzlich vorgegebene Quorum bei 770 Unterstützungsunterschriften (mehr als 7 %). Mit 1329 gültigen Unterschriften ist das erforderliche Unterschriftenquorum auf jeden Fall erreicht.

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen.
Die Vertrauensperson Cordula Glatthaar wurde in einem Gespräch am 11.09.2025 über den Stand der Prüfung informiert und in die weiteren Verfahrensschritte eingebunden. Der Gemeinderat erhält zudem die Gelegenheit, die Vertrauenspersonen gemäß § 21 Abs. 4 GemO im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 30.09.2025 mündlich anzuhören.

Abstimmungstag: In Absprache mit Frau Glatthaar soll der Bürgerentscheid am 8. März 2026 zusammen mit der Landtagswahl stattfinden. Hierfür sprechen neben der Kostensituation auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung.

Informationsbroschüre:

Ziel dieser Informationspolitik ist es, den Bürgern ein umfassendes Bild von der Thematik, die Gegenstand des Bürgerentscheids ist, zu vermitteln. Die Darstellung der Auffassung des Gemeinderats umfasst auch die Stellungnahmen der einzelnen Gemeinderatsfraktionen und -gruppierungen.
Es muss sichergestellt werden, dass die Bürger vom Inhalt der Information Kenntnis nehmen können. Die Stadtinfo der Stadt Oberndorf a. N. wird kostenlos in alle Haus-halte verteilt und wäre grundsätzlich für eine Veröffentlichung dieser Information geeignet. Dabei könnte die Informationsbroschüre als separate Sonderbeilage in das Amtsblatt eingelegt werden und auf der Titelseite des Amtsblatts gesondert hierauf
hingewiesen werden. Zusätzlich kann die Information auf der städtischen Internetseite www.oberndorf.de und den städtischen Informationskanälen veröffentlicht werden.

Ergebnis des Bürgerentscheids
Nach § 21 Abs. 7 GemO ist bei einem Bürgerentscheid die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Es müssen so-mit 20 % der Stimmberechtigten hinter der getroffenen Entscheidung stehen.
Sofern beim Bürgerentscheid diese erforderliche Mehrheit (Quorum) erreicht wird, hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid ab-geändert werden (§ 21 Abs. 8 GemO). Ist die erforderliche Mehrheit (Quorum) nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat nach dem Bürgerentscheid über die Angelegenheit zu entscheiden.
Um im Vorfeld einen transparenten Abstimmungsprozess mit allen beteiligten Akteuren zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, das vom Land eingerichtete „Forum Energiedialog“ mit der Prozessbegleitung zu beauftragen.

III. Kosten und Finanzierung
Für die Durchführung des Bürgerentscheids sind folgende Finanzmittel im Haushalt 2026 bereitzustellen:
Wahldurchführung (zusätzlich zur Landtagswahl) 20.000 Euro

Informationsbroschüre (Design, Druck, Verteilung) 10.000 Euro
Gesamt 30.000 Euro

Der Beschlussvorschlag für den Gemeinderat lautet demzufolge:

  1. Das am 30.07.2025 eingereichte Bürgerbegehren wird für zulässig erklärt.
  2. Im Einvernehmen mit den Vertrauenspersonen wird der Bürgerentscheid am Sonntag, 08. März 2026 durchgeführt.
  3. Die Fragestellung des Bürgerentscheids erhält – wie eingereicht – folgenden
    Wortlaut: „Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Gemeinde Oberndorf am Neckar an Windenergieanlagenbetreiber-/investoren auf dem Gebiet „Wisoch“ unterbleiben?“
  4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Information der Bürgerinnen und Bürger über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung einer Sonderbeilage zur Stadtinfo als Vollverteilung durchzuführen.

TOP 3: Vergaben, Nachträge

3.1 Schweizermühlegässle, Sanierung, Nachträge

Am 26.07.2022 wurde die Vergabe für die Sicherungs- und Rückbauarbeiten Schweizermühlegässle an die Firma Bombardi vergeben. Hierzu gibt es einen Hauptauftrag.
Die Nachträge 1 – 3, 5 und 6 wurden am 09.07.2024 bereits durch den Gemeinderat genehmigt.
Die planerischen Vorgaben zur Ausführung wurden durch das Büro capattistaubach, Berlin parallel zur Ausschreibung erarbeitet und ebenfalls in derselben Sitzung wie die Vergabe an die Firma Bombardi beschlossen.
Im weiteren Bauverlauf traten unvorhersehbare technische und sicherheitsrelevante Änderungen auf, die zu zusätzlichen Arbeiten und damit zu weiteren Nachträgen führten. Nachfolgend werden beispielhaft die Nachträge 7, 9 und 11 dargestellt, um die Hintergründe und Notwendigkeiten einzelner Maßnahmen zu verdeutlichen.
Beispielsweise musste die ursprünglich geplante Ausführung der Hangsicherung mit-tels Trockenspritzverfahren kurzfristig auf Nassspritzverfahren umgestellt werden. Grund hierfür war die erhebliche Staubentwicklung, welche zu massiven Beeinträchtigungen einer angrenzende Photovoltaikanlage führte. Diese Änderung war zur Reduzierung von Immissionen und zur Wahrung der Nachbarschaftsverhältnisse zwingend erforderlich (Nachtrag 7).
Zusätzliche Kosten kamen aufgrund einer temporären Steg- und Treppenkonstruktion zu Stande. Zur Sicherstellung der gefahrlosen Zuwegung eines angrenzenden Wohngebäudes war diese oberhalb des Baufeldes notwendig. Die Dauer der Nutzung war zu Beginn nicht absehbar, da sie direkt von den Baufortschritten abhängig war. Zusätzliche Kosten entstanden zudem durch den erforderlichen Rückbau der Treppen-anlage und die fachgerechte Entsorgung von Abbruchmaterial (Nachtrag 9).
Im Laufe des Baufortschritts ergaben sich Maßnahmen, welche bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht absehbar waren und vom Rohbauer ausgeführt wurden. Verschiedene Maßnahmen, die ursprünglich in der Baumaßnahme Talplatz enthalten waren, wurden der Baumaßnahme Hangsicherung zugeordnet, da die Fertigstellung der Sanierung des Schweizermühlegässles erst sehr viel später im Zuge des BV Talplatzsanierung erfolgt (voraussichtlich Ende 2026). Es waren unter anderem die Entwässerung der Sockel und die Kernbohrung herzustellen (Nachtrag 11).
Diese Nachträge dienen lediglich der Veranschaulichung einzelner Maßnahmen. In der Sitzung werden die vorliegenden Nachträge näher erläutert.

III. Kosten und Finanzierung
Auflistung Nachträge:
Nachtrag 7 Zulage wegen Mehraufwand 31.07.2024 51.735,87 €
Nachtrag 9 Entsorgung Treppenanlage 17.09.2024 64.896,55 €
Nachtrag 10 zusätzliche Arbeiten 17.02.2025 23.778,07 €
Nachtrag 11 zusätzliche Arbeiten 17.02.2025 36.432,55 €
Nachtrag 12 Mehr-/Mindermassen 28.08.2025 34.668,92 €
Finanzierung: Planmäßige Bewirtschaftung.
Die Maßnahmen werden über das Bundes- und Landessanierungsprogramm LZP Talstadt zu 60% gefördert.

Der Beschlussvorschlag für den Gemeinderat lautet:

Die Nachträge 7 und 9 – 12 mit einer Gesamtsumme von 211.511,96 € (brutto) werden genehmigt.

3.2 Schulcampus Oberndorf a. N. – Ertüchtigung ELA-Anlage

Im Nachgang zum Amok-Fehlalarm im Januar 2024 und auf Grund der zum 1. April 2024 neue erlassenen Verwaltungsvorschrift „Krisenereignisse an Schulen“ wurden zusammen mit der Firma Laauser & Vohl GmbH die ELA-Anlagen (Elektroakustische Lautsprecher-Anlagen) der einzelnen Schulen am Schulcampus Oberndorf (Gymnasium am Rosenberg, Ivo-Frueth-Schule und Schulverbund Oberndorf) überprüft, in-wieweit die Anlagen den nun geltenden Anforderungen entsprechen. Die Firma Laauser & Vohl GmbH betreut und wartet die Anlagen.
Hierbei wurde festgestellt, dass derzeit nicht überall sogenannte Havariegeräte vorhanden sind. Das bedeutet, dass im Falle eines Geräteausfalls die Funktion der Anlage an der betroffenen Schule nicht mehr gewährleistet wäre. Ebenso wurde der Support der Sprechstellen vor geraumer Zeit eingestellt.
Für die Ertüchtigung der ELA-Anlagen der einzelnen Schulen wurde von der Firma Laauser & Vohl GmbH ein Angebot in Höhe von 47.125,43 EUR vorgelegt. Das Angebot umfasst die Ausstattung der Schulen mit neuen Sprechanlagen und Havariegeräten. Da die vier Schulen des Schulcampus bei der ELA-Anlage miteinander vernetzt sind, ist die gleichzeitige Ertüchtigung der vier Anlagen erforderlich.
Bei der vorgesehenen Maßnahme handelt es sich um die Ertüchtigung einer bestehenden Anlage mit dem Austausch einzelner Anlagenkomponenten und es ist nicht vorgesehen die Gesamtanlage der Technik auszutauschen. Auf Grund der derzeitigen Lieferzeiten der einzelnen Komponenten erfolgt die Umsetzung im Frühjahr 2026.

3.3 Gymnasium – Sanierung Turnhallen G1 bis G3, Vergabe Außenanlagen

Für die Sanierung der Turnhallen G1 bis G3 wurden die Arbeiten zur Wiederherstellung der Außenanlagen bestehend aus restlichen Betoninstandsetzungsarbeiten und Abdichtungsarbeiten im Sockelbereich der Nordfassade und Pflasterarbeiten an der Ostseite der Halle sowie weiterer erforderlichen Anschlussarbeiten beschränkt ausgeschrieben mit Ausführungszeitraum der Arbeiten zwischen September und Oktober 2025.
Submissionstermin: 09.07.2025
Anzahl der Angebotsaufforderungen: 7 Stück
Anzahl der eingegangenen Angebote: kein Angebot eingegangen
Als Grund für die Nicht-Abgabe eines Angebotes wurde von den Firmen Kapazitätsprobleme im ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeitraum genannt. Auf Nachfrage und unter einer Verschiebung des Ausführungszeitraumes haben drei der angefragten Firmen nun ein Angebot abgegeben. Das günstigste Angebot ist das Angebot der Firma Baus-Steeb GmbH, Sulz a. N. in Höhe von 173.386,07 EUR brutto.
Die Angebotspreise wurden von dem beteiligten Fachplanungsbüro Letsch, Korntal-Münchingen, hinsichtlich Auskömmlichkeit und Angemessenheit geprüft und liegt unterhalb des Kostenanschlags in Höhe von 214.818,21 EUR (-19,3 %).

TOP 4: Vereinbarung zur Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Rottweil – Aufnahme von weiteren Kommunen

Zur einheitlichen Regelung der Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehren zur Überlandhilfe nach § 26 Abs. 2 Satz 3 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 02.03.2010 (GBl. 333), haben die Städte Dornhan, Oberndorf a. N., Sulz a. N. und die Gemein-den Aichhalden, Bösingen, Fluorn-Winzeln, Lauterbach, Schenkenzell, Villingendorf, Vöhringen und Wellendingen zum 01.07.2023 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren geschlossen.
Vorbild für den Inhalt dieses Vertrags war ein in gleicher Weise im Landkreis Freu-denstadt geschlossener Vertrag.
Der Gemeinderat der Stadt Oberndorf a. N. hat am 24.05.2022 dem Abschluss des Vertrages zugestimmt.
In diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe der Feuerwehren im Landkreis Rottweil möchten nun zum 01.01.2026 auch die Stadt Schiltach und die Gemeinden Dietingen und Epfendorf aufgenommen werden.

Durch diesen öffentlich-rechtlichen Vertag verpflichten sich die Gemeinden im Rahmen
der Überlandhilfe bei den sog. Pflichteinsätzen nach § 2 Absatz 1 FwG nach gleichen,
vereinfachten Grundsätzen abzurechnen. Abgerechnet wird dann lediglich ein
pauschaler Personalkostensatz von 15 € die Einsatzstunde.

TOP 5: Wanderwege in Oberndorf am Neckar – Erstellung eines ganzheitlichen Konzepts

Die Stadt Oberndorf am Neckar plant für das Jahr 2026 die Weiterentwicklung und Attraktivierung ihres Wanderwegenetzes. Ziel ist es, sowohl die touristische Attraktivität der Region zu steigern als auch die Naherholungsangebote für Bürgerinnen und Bürger auszubauen.
In den vergangenen Jahren wurde bereits eine umfassende Bestandsaufnahme (Ist-Zustand) der vorhandenen Wanderwege im Stadtgebiet durchgeführt. Dabei wurde deutlich, dass ein großer Handlungsbedarf besteht – insbesondere im Hinblick auf eine moderne, einheitliche und nachvollziehbare Beschilderung. Teile der bestehenden Infrastruktur sind veraltet oder unvollständig.
Zudem zeigte sich, dass es in Oberndorf eine Vielzahl an engagierten Akteuren und Stakeholdern gibt, denen das Thema Wanderwege besonders am Herzen liegt. Oberndorf liegt an der Schnittstelle der beiden Wandergebiete des Albvereins und des Schwarzwaldvereins. Während sich die örtliche Ortsgruppe des Schwäbischen Albvereins im vergangenen Jahr aufgelöst hat, besteht weiterhin ein breiter Kreis an fachkundigen Personen, mit denen das Amt für Bildung und Sport in Kontakt steht.
Als externer Partner wurde das Planungsbüro für Wandertourismus von Hans-Georg Sievers kontaktiert, der das Projekt begleiten und die fachliche Planung übernehmen soll. Ziel ist es, in der ersten Jahreshälfte 2026 ein Konzept zu erarbeiten, auf dessen Grundlage ein Beschilderungsplan entwickelt und im Anschluss umgesetzt wird. Die Kostenschätzung umfasst sowohl die konzeptionelle Arbeit (inkl. Workshop) als auch die spätere Anbringung der Beschilderung.
Ein solches Konzept ist aus Verwaltungssicht zwingend erforderlich, da bestehende Wegemarkierungen teilweise nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Zudem sollen bereits bestehende Wanderwege als Rundwege aufbereitet und künftig in das Kataster des Schwäbischen Albvereins aufgenommen werden.
Die Gesamtkosten für Workshop, Konzeptentwicklung, Planung sowie die anschließende Umsetzung der Beschilderung belaufen sich auf etwa 50.000 €.
Für das Projekt kann eine Förderung über das LEADER-Programm beantragt werden. Die Förderquote beträgt 60 % der förderfähigen Kosten. Der Eigenanteil der Stadt liegt somit bei 40 %.
Die Kosten für den Workshop, etwa 5.000 Euro, sind im aktuellen Haushalt vorgesehen. Bei fehlender Gegenfinanzierung durch LEADER-Mittel, etwa weil der Antrag nicht genehmigt worden ist, erfolgt Bericht im Gremium.

TOP 6: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

TOP 7: Bekanntgaben der Verwaltung

TOP 8: Anfragen und Anregungen der Gemeinderäte

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