Beginn: 17 Uhr
Ort: Sitzungssaal des Rathauses, Klosterstr. 3, 78727 Oberndorf a. N.
TOP 1: Veränderungssperre “Brandhalde” in Aistaig – Erteilung einer Ausnahme für die Errichtung eines Schuppens auf FlSt-Nr. 652
Für die Errichtung eines Schuppens auf FlSt-Nr. 652, Brandhalde, Aistaig, soll eine
Ausnahme von der Veränderungssperre „Brandhalde“ erteilt werden.
Mit Antrag vom 08.05.2023 wurde die nachträgliche Baugenehmigung für den bereits
errichteten Schuppen beantragt. Nach mehrmaliger Nachforderung sind die Unterlagen seit dem 25.09.2023 vollständig. Das Bauvorhaben wurde als „Wiederaufbau“
bezeichnet, wobei es sich aufgrund der Größe und Konstruktion um einen Neubau
handelt.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Brandhalde“, für den am 27.06.2023 der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde.
Zur Sicherung der Planung wurde für denselben Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschossen, die am 07.07.2023 in Kraft trat.
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre „Brandhalde“ dürfen Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, nicht durchgeführt werden. Da der beantragte Schuppen zwar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre, jedoch ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde, ist das Vorhaben von der Veränderungssperre umfasst.
Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann nach § 3 Abs. 2 der Satzung zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn das Planungskonzept nicht berührt und die Durchführung der Planung nicht wesentlich erschwert wird.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die Voraussetzungen für eine Nachverdichtung durch eine städtebaulich angemessene Wohnbebauung geschaffen werden. Außerdem soll der Übergang in den Außenbereich festgelegt werden.
Der hier beantragte Schuppen war neben dem zwischenzeitlich zurückgenommenen
Bauantrag für den Neubau eines Garagen- und Werkstattgebäudes Teil der Erwägungen für die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre, da eine gewerbliche und forstwirtschaftliche Entwicklung befürchtet wurde.
In Bezug auf den Bauantrag hält die Baurechtsbehörde einen Schuppen für den privaten Gebrauch als Nebenanlage zur Wohnnutzung für zulässig. Eine gewerbliche oder forstwirtschaftliche Nutzung, die über den privaten Bedarf hinausgeht, wird für unzulässig gehalten, da diese nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht und sich somit nicht einfügt. Die Einschränkung zur rein privaten Nutzung wurde
durch die Bauherrschaft schriftlich mitgeteilt und würde in eine eventuelle Baugenehmigung aufgenommen werden. Sofern sich die tatsächliche Nutzung anders entwickelt, ist diese nicht mehr von einer Baugenehmigung gedeckt und wäre neu zu beantragen.
Da die Lage und Größe des Schuppens eine weitere Planung nicht wesentlich erschweren und die private Nutzung der beabsichtigten Wohnbebauung nicht widersprechen dürfte, wird die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für
vertretbar gehalten.
TOP 2: Vergaben
TOP 3: Bekanntgaben der Verwaltung
TOP 4. Anfragen und Anregungen der Gemeinderäte